Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

und die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Alsfeld am 23. Februar 2025

  1. Am Sonntag, 23. Februar 2025, findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Alsfeld

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  1. Die Stadt Alsfeld ist in 21 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Magistrat der Stadt Alsfeld, Markt 3, 36304 Alsfeld, zur Einsichtnahme aus.

Die Briefwahlvorstände Kernstadt I und II sowie der Briefwahlvorstand Stadtteile IV treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Feuerwache Alsfeld, Fulder Tor 43, 36304 Alsfeld, zusammen; der Briefwahlvorstand Stadtteile III tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Geschwister-Scholl-Schule, Zugang über den Stadthallenparkplatz, Schillerstraße 3, 36304 Alsfeld, zusammen.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.

3.1 Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.

                Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

  1. b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.

       Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jede an der Wahl teilnehmende Bewerberin oder jeden Bewerber Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, enthalten die Stimmzettel jeweils die Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ oder „Nein“. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welche Ankreuzmöglichkeit gelten soll.

3.3 Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  1. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

  1. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl und/oder für die Direktwahl des Bürgermeisters haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

  1. a) für die Bundestagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 172 Gießen,

b) für die Direktwahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Alsfeld oder

  1. c) für beide Wahlen durch Briefwahl

teilnehmen.

Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

 Bundestagswahl:

  • einen amtlichen weißen Wahlschein
  • einen amtlichen weißen Stimmzettel
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
  • ein Merkblatt für die Briefwahl

Direktwahl des Bürgermeisters:

  • einen amtlichen gelben Wahlschein
  • einen amtlichen gelben Stimmzettel
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
  • ein Merkblatt für die Briefwahl

Der rote Wahlbrief der Bundestagswahl sowie der gelbe Wahlbrief der Direktwahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sowohl der rote Wahlbrief der Bundestagswahl als auch der gelbe Wahlbrief der Direktwahl des Bürgermeisters mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem roten bzw. gelben Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie der Direktwahl des Bürgermeisters der

Stadt Alsfeld sowie das Wahlrecht von Unionsbürgern für die Direktwahl

am 23. Februar 2025

 

  1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und der Direktwahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Alsfeld wird in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Alsfeld, Markt 3, 36304 Alsfeld, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl oder einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

      1.1 Für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Deutsche, die keinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt im Inland haben (Auslandsdeutsche), sind für die Bundestagswahl wahlberechtigt, wenn sie entweder:

  1. nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Auslandsdeutsche können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sofern kein dreimonatiger Voraufenthalt nach dem 14. Lebensjahr vorliegt oder dieser schon mehr als 25 Jahre zurückliegt, müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und eine individuelle Betroffenheit belegen. Für die Glaubhaftmachung ist eine Versicherung an Eides statt erforderlich.

1.2 Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben. Für die Teilnahme an der Direktwahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Alsfeld seinen Wohnsitz hat und
  4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien), werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 02. Februar 2025 bei der Stadt Alsfeld, Markt 3, 36304 Alsfeld, zu stellen.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (3. Februar 2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl, (spätestens am 07. Februar 2025 bis 12:00 Uhr) beim Magistrat der Stadt Alsfeld, Markt 3, 36304 Alsfeld, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

3.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

3.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Alsfeld mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Alsfeld, den 25. Januar 2025

Der Magistrat der Stadt Alsfeld

In Vertretung

Berthold Rinner

Erster Stadtrat