01.04.2021 Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss
Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium stellen weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III und einen neuen Eigenkapitalzuschuss für betroffene Unternehmen vor.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbr%C3%BCckungshilfe-3.html
30.03.2021 WICHTIGE EILIGE Information für Gastronomiebetriebe SOFORTBEIHILFE
Hier eine ganz wichtige und eilige Information für alle Gastronomiebetriebe:
Am 01.04.2021 um 09:00 Uhr startet der 2. Förderaufruf für Corona-Sofortbeihilfe für Gastronomiebetriebe!
Vom 01.04. bis 09.04.2021 können Anträge eingereicht werden.
Zweck der Förderung:
Die Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs (z.B. Umbauten) erforderlich und geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung in Außenbereichen unterstützen
Weitere Informationen unter https://www.wibank.de/wibank/corona-soforthilfe-fuer-gastronomiebetriebe
09.03.2021 Kostenlose Corona-Schnelltests für Alsfelder Unternehmen
Mobiler vor Ort Service durch die City-Ambulanz
Ab sofort können Alsfelder Unternehmen kostenlose Corona-Schnelltests für ihre Beschäftigten durch die City-Ambulanz Alsfeld durchführen lassen. Unter der Telefonnummer 06631/800060 können die Unternehmen Termine mit der City-Ambulanz vereinbaren.
Mehr Infos hier:
https://www.alsfeld.de/ab-sofort-kostenlose-corona-schnelltests-fuer-alsfelder-unternehmen/
21.01.2021 Modifizierungen der Überbrückungshilfe III
Eine aktuelle und übersichtliche Information des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
Daraus ergeben sich u.a. folgende Änderungen/Neuerungen
- ALLE Unternehmen mit mehr als 30% Umsatzeinbruch könnten Fixkostenerstattung erhalten
- Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
- Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
- Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
14.12.2020 Erneuter Lockdown und Corona-Hilfen
Erneuter Lockdown ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020
Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen
Folgende Möglichkeiten an Corona-Hilfen stehen zur Verfügung:
Mit der Novemberhilfe/Dezemberhilfe werden die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. unterstützt Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.
Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.
Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse in Höhe von maximal 500.000 Euro zu den Fixkosten vor. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
Die Antragstellungen erfolgen über die Plattform der Überbrückungshilfe:
Anträge Überbrückungshilfen
Ausführliche Infos zur verbesserten Überbrückungshilfe finden Sie hier:
Infoblatt Bundesfinanzministerium
Infos über alle Corona-Hilfen finden Sie hier:
Übersicht über Corona-Hilfen des Bundesfinanzministeriums
25.11.2020 „Novemberhilfe“ kann ab sofort beantragt werden
Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sogenannten Novemberhilfe. Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Beantragung hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html
23.11.2020 Kleinbeihilfeprogramm für Gaststätten
Das Land Hessen hat kurzfristig eine Förderung für Gaststätten aufgestellt.
Die Anträge können ab heute, 09:00 Uhr bis zum Donnerstag, 26.11.2020 gestellt werden.
Eine zweite Antragsrunde ist vorgesehen.
Weitere Informationen unter:
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/foerderaufruf-gastronomiebetriebe-hessen
18.11.2020 „Novemberhilfen“ voraussichtlich ab 25.11. beantragbar
Die „Novemberhilfen“ sollen aller Voraussicht nach ab dem 25.11.2020 beantragbar sein.
Die Überbrückungshilfe II ist bereits beantragbar
Übersichtliche Informationen hierzu aus „erster Hand“ unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
29.10.2020 Neue Coronamaßnahmen ab 02.11.2020
Beschluss Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten vom 28.10.2020
29.10.2020 Informationen zur Verdienstausfallentschädigung
Hinweise zur Zahlung von Verdienstausfallentschädigung-Stand vom 21.10.2020
Abwicklung über Nutzung des Online-Verfahrens
21.10.2020 Übersichtsgrafik zu Coronahilfen
coronahilfen-foerderinstrumente-infografik
13.05.2020 Auslegungshinweise zu Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Corona aktualisiert
20-05-12_Auslegungshinweise_CKBVO_mitMarkierung
11.05.2020 Auslegungshinweise zu Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Corona aktualisiert
Lesefassung der Verordnung CKBVO
20-05-11_Auslegungshinweise_CKBVO_mit Markierung
09.05.2020 Auslegungshinweise zu Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Corona
Die neuen Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) – Stand: 09.05.2020 (siehe Anlage) liegen jetzt auch vor.
20-05-09_Auslegungshinweise_CKBVO
20-05-09_Anlage zu den Auslegungshinweisen_CKBVO
08.05.2020 Hinweis auf Sonntagsöffnung
An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und ähnliche Einrichtungen gemäß § 3 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen zunächst im Rahmen der Gültigkeit dieser Verordnung bis zum 05. Juni 2020 auch Sonntags zwischen 13 – 18 Uhr ihre Verkaufsstellen öffnen dürfen. (Achtung: Nicht Pfingstsonntag!)
08.05.2020 Neue Corona-Lockerungen
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen möchten wir an dieser Stelle auf die Übersicht des Landes Hessen unter www.hessen.de verweisen. Insbesondere die sogenannten Lesefassungen der Verordnungen ermöglichen eine gut verständliche Information
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
Die wesentlichsten Änderungen in aller Kürze stichpunktartig (Hierzu bitte jeweils die entsprechenden Einschränkungen, Auflagen, Sicherheits- und Hygieneregeln beachten)
- Tanzlokale, Disko, Großveranstaltungen, Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorffeste, Stadtfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Schützenfeste oder Kirmes weiterhin UNTERSAGT
- Freitzeitparks, Spielhallen und Fitnessstudios ab 15.05.2020 wieder geöffnet (unter Auflagen)
- Groß- und Einzelhandel uw. mit Sicherstellung
– max. 1 Person je angefangener 20 m² Grundfläche
– Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen wenn keine Trennvorrichtung vorhanden
– Spielbereiche für Kinder gesperrt
– Entsprechende Aushänge
– Mund-Nasen-Bedeckung im Publikumsbereich - Gaststätten und Übernachtungsbetriebe dürfen ab 15.05.2020 wieder Speisen, Getränke und Übernachtungen vor Ort anbieten unter entsprechenden Auflagen
(Siehe Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung )
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/leseafassung_cokobev.pdf
07.05.2020 Stadtverordnetenversammlung beschließt Entlastung von Gastronomie und Handel in Alsfeld
Sondernutzungsgebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums durch Geschäfte, Handel und Gastronomie soll für das Jahr 2020 entfallen. Konkrete Regelung durch den Magistrat folgt.
22.04.2020 Wer darf öffnen? Wer nicht?
Hier die erneut aktualisierte Version der sogenannten Auslegungshinweise zur 4. Corona-Verordnung:
200421_Auslegungshinweise_4.CoronaVO_aktuell
20.04.2020 Unterstützung für den Einzelhandel in Alsfeld
Einkaufen in Alsfeld? Mit Sicherheit! Im Rahmen dieser Aktion unterstützt die Stadt Alsfeld und der Verkehrsverein Geschäfte mit Angeboten für ihre Werbung
https://www.alsfeld.de/wirtschaft/corona-alsfeld/unterstuetzung-fuer-den-einzelhandel/
20.04.2020 Zentrale Maskenbestellung für Unternehmen
https://www.alsfeld.de/wirtschaft/corona-alsfeld/zentrale-maskenbestellung/
20.04.2020 Zentrale Bestellung von Handdesinfektion für Unternehmen
20.04.2020 Wer darf öffnen, wer nicht?
Hier die erneut aktualisierte Version der sogenannten Auslegungshinweise zur 4. Corona-Verordnung:
200420_auslegungshinweise_4.coronavo
18.04.2020 Wer darf öffnen, wer nicht?
Ab Montag, den 20.04.2020 gelten die ersten Lockerungen im Rahmen der Corona-Maßnahmen. Die Frage, welche Läden, Geschäfte, Unternehmen in Hessen dann wieder öffnen dürfen und unter welchen Voraussetzungen, wurde jetzt vom Land Hessen konkret mit den sogenannten Auslegungshinweisen zur 4. Corona-Verordnung beantwortet:
Die vollständige Auflistung finden Sie hier:
200418_20uhr45_auslegungshinweise_4.coronavo_2
Wesentliche Eckpunkte daraus:
- Grundsätzlich dürfen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, unabhängig vom Sortiment, mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² öffnen
- Größere Geschäfte können ihre Verkaufsflächen entsprechend reduzieren um ebenfalls öffnen zu dürfen. Die Abtrennung muss unmissverständlich und klar erkennbar sein.
- Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen nur für Geschäfts-, Dienstreisen öffnen, nicht für touristische Zwecke
- Eisdielen und Eiscafés dürfen Außer-Haus-Verkauf durchführen, d.h. Abholung/Thekenverkauf und Lieferung.
Dabei ist sicherzustellen, dass
– das Speiseeis nicht in essbaren Behältnissen verkauft wird
– Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen etc. erfolgt
Der Verzehr von dort erworbenen Speisen und Getränken im Umkreis von 50m ist untersagt.
Die Hygieneregeln für Geschäfte usw. finden Sie ebenfalls in den oben verlinkten Auslegungshinweisen.
15.04.2020 Lockerungen der Corona-Auflagen ab 20.04.2020
Mit Schutzkonzepten darf Einzelhandel ab Montag wieder öffnen – Großveranstaltungen bis 31.08.2020 nicht möglich. Lockerungen der Corona-Auflagen beginnen in Hessen ab 20.04.2020.
Bürgermeister Stephan Paule erläutert die Auswirkungen der von Ministerpräsident Volker Bouffier bekanntgegebenen Änderungen der Corona-Auflagen für die Stadt Alsfeld:
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum bleiben vorerst bis 03.05.2020 in Kraft. Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten beraten am 30.04.2020 erneut.
- Der Stationäre Einzelhandel bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf wieder öffnen, wenn entsprechende Schutzkonzepte und -maßnahmen für Mitarbeiter und Kunden vorliegen und eingehalten werden. Dies darf voraussichtlich ab Montag, 20.04.2020 beginnen.
- Schulen werden in Hessen noch nicht am 20.04. öffnen, ab 27.04. könnte mit den Abschlussklassen und Klassen vor dem Schulwechsel begonnen werden. Genauere Infos des Landes folgen.
- KITAs werden länger als die Schulen geschlossen bleiben. Notbetreuungs-Angebot kann fortgesetzt werden und wird um weitere Berufsgruppen erweitert. Welche das sind, muss das Land noch bekanntgeben.
- Gottesdienste: Die Länder werden eine Lösung mit den Religionsgemeinschaften erarbeiten.
- Größere Veranstaltungen werden bis 31.08.2020 nicht möglich sein. Ministerpräsident Bouffier nennt ausdrücklich auch Volksfeste. Die Verordnung hierzu muss noch erlassen werden. Es steht daher zu erwarten, dass folgende Alsfelder Veranstaltungen nicht oder nicht wie üblich stattfinden können:
– 24.05. Käsemarkt
– 29.05.-02.06. Pfingstmarkt
– 21.06. Kräuter- und Märchentag
– 01.+02.08. Stadtfest
Genauere Informationen, ob z. B. die mit den Märkten verbundenen verkaufsoffenen Sonntage am 24.05. und 21.06. stattfinden dürfen, liegen noch nicht vor. - Keine allgemeine Mundschutzpflicht, aber starkes Anraten, Mundschutz zu tragen, z. B. im ÖPNV und in Geschäften
- Eisdielen dürfen ab Mo., 20.04.2020 wieder als Abhol- und Lieferdienst öffnen.
- Frisöre bleiben voraussichtlich bis 04.05.2020 geschlossen
- Besuche in Altenheimen sollen wieder möglich sein, aber mit strengen Schutz- und Hygieneauflagen. Näheres folgt.
07.04.2020 KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
- 10 Jahre Laufzeit
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
Antragsstellung wird noch vorbereitet, weitere Infos finden Sie hier.
07.04.2020 Erneute Konkretisierung: „Wer darf öffnen, wer nicht“
In den sog. „Auslegungshinweisen zu Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus“ hat das Land Hessen eine konkrete Übersicht über die noch erlaubten Geschäftsöffnungen herausgegeben und diese gegenüber dem bisherigen Stand vom 03.04.2020 nochmals überarbeitet. Hier insbesondere Änderungen beim KfZ-Handel und bei Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen.
Diese neueste Version finden Sie hier: 200406_auslegungshinweise_4.coronavo_1
06.04.2020 Perspektivenberatung mit 100% Beratungsförderung
Die Bundesregierung hat am 03. April ein Beratungsförderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen aufgelegt, mit 100%-Förderung der Beratungskosten bis zu 4.000,- € (die Unternehmen müssen lediglich die Kosten der Umsatzsteuer übernehmen).
Als Beratungspartner des Hessischen Wirtschaftsministeriums kann die RKW Hessen mit einer Perspektivenberatung unterstützen, mehr dazu finden Sie im Informationsblatt Perspektivenberatung.
Anfragen der Betriebe unter perspektive@rkw-hessen.de oder direkt über unser Kontaktformular auf der Internetseite https://www.rkw-hessen.de/unternehmens-entwicklung/perspektivenberatung.html.
03.04.2020 Erneute Konkretisierung: „Wer darf öffnen, wer nicht“
In den sog. „Auslegungshinweisen zu Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus“ hat das Land Hessen eine konkrete Übersicht über die noch erlaubten Geschäftsöffnungen herausgegeben und diese gegenüber dem bisherigen Stand vom 27.03.2020 nochmals überarbeitet.
Diese neueste Version finden Sie hier: 200403_auslegungshinweise_4.coronavo_1
02.04.2020
Programm Hessen-Mikroliquidität startet
Antragsstellung über WI-Bank
Mit dem Förderprogramm Hessen-Mikroliquidität bietet die WIBank Überbrückungskredite zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen für bestehende kleine Unternehmen und Selbständige an, die aufgrund der aktuellen Situation in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind.
Antragsstellung ist ab dem 3. April 2020 möglich.
Wer wird gefördert
- Natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind sowie Angehörige der Freien Berufe, die zur Fortführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eine kurzfristige Überbrückungsfinanzierung benötigen. Das Unternehmen des Antragsstellenden darf max. 50 Mitarbeitende (Vollzeitstellen) haben. Es können nur unternehmerische Tätigkeiten gefördert werden, die vor der Corona-Krise über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügt haben. Dies ist der WIBank gegenüber nachzuweisen.
Was wird gefördert
- Mit diesem ergänzendem Darlehen können kleine Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitenden (Vollzeitstellen) und Soloselbständige zusätzlichen Liquiditätsbedarf finanzieren, der durch die aktuelle Corona-Krise entstanden ist und zur Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
- Finanziert werden alle Betriebsmittel für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bzw. die Überbrückung des Zeitraumes bis zur Wiederaufnahme derselben. Die Finanzierungsmittel dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Liquiditätsbedarf, der auch unabhängig von der Corona-Krise entstanden wäre, kann mit diesem Darlehen nicht finanziert werden.
- Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
• Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben;
• Ablösung von vorhandenen Bankverbindlichkeiten;
• Ablösung von vorhandenen Gesellschafterdarlehen;
• Anschlussfinanzierungen;
• Prolongationen.
Wie sind die Konditionen
- Je Antragstellendem kann ein Darlehen in Höhe von 3.000 bis 35.000 Euro beantragt werden. Das Kreditvolumen soll sich an dem Liquiditätsbedarf für 6 Monate ab dem 13. März 2020 orientieren.
- Die Laufzeit des Darlehens beträgt 7 Jahre, hiervon sind die ersten 2 Jahre tilgungsfrei.
- Für das Darlehen wird ein Festzinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit vereinbart. Der Zinssatz beträgt 0,75% p.a.
- Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.
- Die WIBank kann einen Verzicht auf Rückzahlung von Teilbeträgen des Darlehens von bis zu 50% des ursprünglichen Darlehensbetrages aussprechen, sofern die Kreditnehmenden durch Vorlage ihrer Steuerbescheide für das Jahr 2020 Geschäftsunterbrechungen und Umsatzausfälle von nicht geringer Höhe/Dauer nachweisen und diese sich aus der Corona-Krise zwingend ergeben haben.
Wer sind die Kooperationspartner?
• Industrie- und Handelskammern in Hessen
• Handwerkskammern in Hessen
• Regionale hessische Wirtschaftsfördergesellschaften
01.04.2020 Corona-Soforthilfe-Programm soll nicht zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts dienen
Das Land Hessen hat seine FAQs für das am Montag gestartete Antragsverfahren zur Soforthilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen aktualisiert und den bisher strittigen Punkt zur Bewertung von Lebenshaltungskosten von Solo-Selbstständigen präzisiert.
Hier die Ergänzung im Wortlaut:
31.03.2020 Kostenloses Tool zum Prüfen individueller Hilfsmaßnahmen für Corona-betroffene Unternehmen
30.03.2020 Hilfe für Landwirtschaft, Garten- und Weinbau
Landwirtschaftliche Rentenbank bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- oder Weinbaus – Wird über Hausbank beantragt
https://www.rentenbank.de/dokumente/Presse/2020/2020-03-18-Liquisicherung.pdf
29.03.2020 Wichtige Antworten zur Corona-Soforthilfe
Hier finden Sie wichtige Antworten (Wie, wo, was, welche Unterlagen usw.) zur Beantragung der Corona-Soforthilfe, die ab Montag, 30.03.2020 beim Regierungspräsidium Kassel beantragt werden kann.
https://www.alsfeld.de/wirtschaft/coronavirus-information-fuer-unternehmen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe/
26.03.2020 +++AKTUELL+++EILT+++
Unternehmen, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können ihre Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 stunden; Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt werden.
Betroffene Unternehmen müssen bis spätestens Donnerstag, den 26.03. formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweile zuständige Krankenkasse wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.
Quelle und weitere Information sowie Vordruck:
BVMW Stundung von SV Beiträgen
26.03.2020
Corona-Soforthilfeprogramm aus Bundes- und Landesmittel kann ab 27.03.2020, 15:00 Uhr beim Regierungspräsidium Kassel unter http://www.rpkshe.de/coronahilfe/ beantragt werden.
Das Land Hessen bietet während der Corona-Virus-Pandemie ein Soforthilfsprogramm aus Bundes- und Landesmitteln an, um mit einem einmaligen Zuschuss gezielt existenzgefährdeten gewerblichen Unternehmen, Selbständigen, Soloselbstständigen und Angehörigen Freier Berufe unkompliziert zu helfen. D.h. die Bundesmittel sind Bestandteil des hessischen Soforthilfeprogramms.
Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bei bis zu 5 Beschäftigten: 10.000 Euro,
- bei bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro,
- bei bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro.
Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses:
- Den Zuschuss können Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft erhalten (mit Ausnahme der Primärerzeugung) oder am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH (gemeinnützige Körperschaft) erhalten.
- Die Zuschussempfängerinnen oder Zuschussempfänger müssen Selbstständige, Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente (VZÄ)) im Sinne der EU-Beihilferegelungen sein. Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
- Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.
- Der einmalige, nicht-rückzahlbare Zuschuss wird nur denjenigen gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Der Zuschuss kann nur so hoch sein wie der Liquiditätsengpass.
- Der Zuschuss wird im nächsten Steuerjahr steuerwirksam bei der Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer berücksichtigt.
Übersicht der Wirtschaftshilfen des Landes Hessen
26.03.2020 Konkretisierung: „Wer darf öffnen, wer nicht“
In den sog. „Auslegungshinweisen zu Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus“ hat das Land Hessen eine konkrete Übersicht über die noch erlaubten Geschäftsöffnungen herausgegeben.
Diese finden Sie hier: Auslegungshinweise Vierte Verordnung Corona
26.03.2020 Neue Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hessen über Hausbank bei WiBank verfügbar
Hessische Unternehmen können ab dem 26. März zusätzlich kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) beantragen.
Mit der neuen Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hessen stellt die WIBank über die Hausbank ein so genanntes Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis maximal 200.000 Euro zur Verfügung. Ein Nachrangdarlehen verzichtet auf zusätzliche Risikoabsicherung durch die Hausbank.Mehr unter: www.wibank.de
25.03.2020
Corona-Soforthilfe von Bund und Land ab spätestens 30.03.2020 bei Regierungspräsidium Kassel ausschließlich ONLINE beantragbar
Weitere Informationen aus der Pressemeldung des Hess. Wirtschaftsministeriums
24.03.2020 Land Hessen wird die Corona-Soforthilfe des Bundes aufstocken
Der Hessische Landtag hat beschlossen, die Corona-Soforthilfe der Bundesregierung (siehe unten 23.03.2020) auf folgende Beträge aufzustocken:
- Unternehmen mit 1-5 Mitarbeitern 10.000 €
- Unternehmen mit 6-10 Mitarbeitern 20.000 €
- Unternehmen mit 11-49 Mitarbeitern 30.000 €
Wie die genauen Modalitäten sind, wo und wie diese beantragt werden können wird im Laufe der Woche bekannt gegeben.
23.03.2020: KfW Sonderprogramm 2020 gilt ab heute
Ab heute können Anträge auf das KfW Sonderprogramm 2020 gestellt werden. Die Mittel sind unbegrenzt. Beantragung über Ihre Hausbank!
Eckdaten KfW Sonderprogramm:
- KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen (zu beantragen bei den Hausbanken)
- Für kleine, mittelständische und große Unternehmen
- Wird umgesetzt durch die Unterprogramme
KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) - Nochmal verbesserte Risikoübernahme bei Krediten. Ganz wichtig, für KMUs können umfangreich die jetzt so wichtigen Betriebsmittel mit 90% Haftungsfreistellung (gegenüber Banken und Sparkassen) finanziert werden. Für größere Unternehmen mit 80% Haftungsfreistellung. Vor der Corona-Krise lagen die Haftungsfreistellungen bei max. 50%, bzw. gar keine für Betriebsmittel
- Zinsverbesserungen: zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2% und 2,12% p.a. für größere Unternehmen (bislang risikogerechtes Zinssystem nach BonitätsBesicherungsklassen)
- Verschlankung der Antragsprozesse: Für Kredite bis 3 Mio. Euro pro Unternehmen verzichtet die KfW auf eigene Risikoprüfung. Risikoprüfung erfolgt nur durch die Hausbank, um Prozesse zu beschleunigen. Kredite bis 10 Mio. EUR mit vereinfachter Prüfung, einzureichende Nachweise sehr einfach gehalten
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Weitere Informationen hierzu:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
23.03.2020 Kurzarbeitergeld wird flexibler
Kurzarbeitergeld kann nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden. So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen. Die Unternehmen werden auf diese Weise deutlich stärker entlastet als während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet. So wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln aufzunehmen. Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen. Es kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
(Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894 )
Informationen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
23.03.2020: Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige durch die Bundesregierung beschlossen
Die Bundesregierung hat heute eine Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige beschlossen. Eine erste Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier: eckpunkte-corona-soforthilfe
Wesentliche Kernaussagen: (bitte die o.a. Information dazu lesen für konkretere Informationen)
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse)
für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten
– Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
– Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Voraussetzung
wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
22.03.2020: Welche Geschäfte usw. dürfen öffnen, welche nicht?
Um die Verbreitung des Corona-Virus zumindest zu verlangsamen ist es notwendig, die persönlichen Kontakte so weit wie möglich zu minimieren. Ab dem 22. März 2020, 21 Uhr, bis vorerst zum 19. April 2020 gelten besondere Vorgaben.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmitteleinzelhandel,
- Futtermittelhandel,
- Wochenmärkte,
- Getränkemärkte,
- Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
- Reformhäuser,
- Feinkostgeschäfte,
- Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
- Getränkemärkte,
- Banken und Sparkassen,
- Tankstellen und Tankstellenshops,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Poststellen,
- Waschsalons, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden,
- Zeitungsverkauf,
- Blumenläden,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
- Großhandel und Online-Handel.
Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil hier körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Quelle und weitere Informationen: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/was-bleibt-geoeffnet-was-muss-schliessen
20.03.2020: Tipp der Wirtschaftsförderung
Bei Corona bedingten Ausfällen und Schließungen unbedingt prüfen (lassen) ob Sie eine Betriebsunterbrechungs-/ Betriebsschließungs-/ Praxisausfallversicherung etc. haben und diese evtl. greift.
20.03.2020:
Stundungsanträge für Bürger_innen und Unternehmen
Für Bürger_innen und Unternehmen die nachweislich durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind gibt es die Möglichkeit Stundungsanträge für die städtischen Abgaben und die Gewerbesteuer zu stellen.
Bitte senden Sie Ihre Anträge an
Formular für städtische Abgaben Privatpersonen Privat
Formular für Gewerbesteuer Unternehmen Gewerbe
Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an
Frau Anita Roth (Leitung Stadtkasse) unter 06631/182-130
Das Team der Stadtkasse wird Ihre Anträge schnellstmöglich bearbeiten.
19.03.2020:
Hessen stellt kurzfristig 7,5 Millarden Euro in Aussicht,
steuerliche Soforthilfen für die Wirtschaft in Höhe von 1,5 Milliarden Euro
Der hessische Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hat u.a. bekanntgegeben:
„Bund und Länder haben eine Reihe von wichtigen steuerlichen Soforthilfen abgestimmt. Daran anknüpfend gehen wir noch einen Schritt weiter: Hessen gibt seiner Wirtschaft vorübergehend eine Liquiditätsspritze, indem wir bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstatten können. Dies kann unsere Wirtschaft kurzfristig um bis zu 1,5 Milliarden Euro entlasten“, sagte Finanzminister Schäfer. „Da die Wirtschaft in weiten Teilen von der Corona-Krise betroffen ist, verzichten wir auf die sonst übliche ausführliche Prüfung und vereinfachen das Verfahren.“
Eckpunkte der Soforthilfe:
- Bitte immer beachten: Nur auf ANTRAG (Formlos)!
- Möglichkeit der Rückzahlung von Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer
- Zinsfreie Stundung von fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen
- Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (beim Finanzamt)
- (Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen und Stundung von Gewerbesteuer können auch bei der Stadt Alsfeld gestellt werden)
Weitere Informationen dazu unter
Hessen stellt kurzfristig 7,5 Milliarden Euro in Aussicht
Gerne können Sie unsere nachfolgenden Musterformulare nutzen, um die entsprechenden Anträge schnellstmöglich und unkompliziert an die entsprechenden Empfänger zu versenden. Die Mailadresse der hessischen Finanzämter finden Sie hier.
18.03.2020:
WELCHE GESCHÄFTE DÜRFEN WEITERHIN GEÖFFNET BLEIBEN, WELCHE MÜSSEN SCHLIESSEN
Die Hessische Landesregierung hat ab dem 18.03.2020 die Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus‘ beschlossen. Trotz weitreichender Einschränkungen vieler gesellschaftlicher Bereiche, wird die Versorgung der Bevölkerung durch den Handel wird weiter gewährleistet.
Weiterhin geöffnet bleiben:
- Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und der Großhandel
Teilweise wird für die aufgeführten Geschäfte teilweise das Sonntagsverkaufsverbot aufgehoben. Die Öffnung der genannten Geschäfte erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Alle nicht oben genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere auch Outlet-Center, müssen bis auf Weiteres geschlossen bleiben.
Lesen Sie hierzu auch die ständig aktualisierte Webseite des Handelsverbandes Hessen
Das Coronavirus (SARS-CoV-2) hat sich zuletzt weltweit stark ausgebreitet. Das wirft viele Fragen für Unternehmen sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf.
Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 13.3. ein umfassendes Maßnahmenpaket „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ zu Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Die Erleichterungen zum Bezug des Kurzarbeitergeldes sind zum 15.3.20 gültig.
Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
(PM BMWI vom 13.03.2020)
Liquiditätshilfen
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus kann bei Liquiditätsproblemen auf Fördermöglichkeiten des des Bundes zurückgegriffen werden.
Am 13.3. hat die Bundesregierung informiert, dass die bestehenden Bundesprogramme für Liquiditätshilfen ausgeweitet werden, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern und für mehr Unternehmen verfügbar zu machen.
Liquiditätshilfe des Bundes
Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken nach Ankündigung vom 13.3.20 ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.
KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, hat der Bund am 13.3. angekündigt zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen.
Info der KfW zu Corona-Hilfe für Unternehmen
KfW Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung)
PM Schutzschild für Beschäftigte
ERP-Gründerkredit Universell (Betriebsmittel)
ERP-Gründerkredit Startgeld (Betriebsmittelförderung)
Angebote des Landes Hessen
Hessen setzt bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst auf bewährte Mittel zur Entlastung der hessischen Unternehmen. So werden in diesen Tagen beispielsweise Finanzämter dafür sensibilisiert, etwaige Anträge auf Steuerstundungen oder geringere Vorauszahlungen zügig zu prüfen. Auch so können die hessischen Unternehmen entlastet werden. Darüber hinaus bietet das Land Hessen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen.
- Kapital für Kleinunternehmen (KfK)
Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50% aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen dazu unter: www.wibank.de/kfk - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW)
KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können aus diesem Förderprogramm über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Weitere Informationen sind hier erhältlich: www.wibank.de/guw - Bürgschaften
bis 1,25 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Diese bietet die Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an. Dazu zählen auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 300.000 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 60 Prozent besichert und bei Erfüllung aller Kriterien be-sonders schnell erteilt werden. Weitere Infos und Ihren jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier: www.bb-h.de/kontakt/ - Landesbürgschaften
Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 1,25 Mio. Euro. In Kooperation mit der Hausbank kann dadurch sowohl die Finanzie-rung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abgesichert werden. Weitere Informationen dazu unter: www.wibank.de/landesbuergschaften
www.wibank.de/wibank/corona
wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/coronahilfen-fuer-unternehmen
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen: Möglichkeit der Steuerstundung
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine zusätzliche, regionale Rufnummer geschaltet für Landkreise Vogelsberg, Gießen und Wetterau:
0641/9393 116 (auch für Arbeitgeber)
(Quelle: PM Agentur für Arbeit)
Ab 15.3.20 gilt ein leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld: Die Neuregelungen für die Kurzarbeit sollen Beschäftigte und Unternehmen unterstützen, die von den Folgen des Coronavirus betroffen sind. Das Gesetz ist am Sonntag, den 15.3.2020 in Kraft getreten.
BMAS: Pressemitteilung vom 13.3.20 zu den Erleichterungen
Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld ab 15.03.2020
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
- Informationen zum Gesetz
- Informationen zum Kurzarbeitergeld
Schritte zum Kurzarbeitergeld
Wichtig ist, dass betroffene Unternehmen Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Relevante Schritte:
- Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur für Arbeit.
Dort beantragen Sie als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld. Dazu müssen Sie zunächst für Kurzarbeitergeld den anstehenden Arbeitsausfall anzeigen - Kostenfreie Telefonnummer für Arbeitgeber ist 0800 4 5555 20
- Agentur für Arbeit sendet alle relevanten Unterlagen (Antrag, Informationen, etc.) an das betroffene Unternehmen
- Unternehmen sendet die ausgefüllten Leistungsanträge und Formulare zurück an die Agentur für Arbeit
Aktueller Hinweis der Agentur für Arbeit: Bitte nehmen Sie für die Beantragung das zugesendete Formular und sehen bitte von einer Online-Beantragung ab. Dies trägt zur Beschleunigung des Verfahrens bei. - Mitarbeiter aus dem Unternehmerservice der Agentur für Arbeit nehmen Kontakt mit den Unternehmen auf.
- Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsrecht
Welche arbeitsrechtlichen Regelungen greifen in der aktuellen Situation. Darf ich von zu Hause aus arbeiten? Was ist, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat?
Informationen zu diesen Themen finden sie in den Informationen des Bundes und der IHK.
- Arbeitsrechtliche Auswirkungen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Fragen und Antworten (Bundesministerium des Innern, des Bau und der Heimat)
- Leitfaden des Bundes für Arbeitgeber
- Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie (BDA)
Kontaktadressen und weitere Infos
- Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums
Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 18615-1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr - Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 030 18615-8000
Montag – Donnerstag
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Coronavirus
- Informationen der DEHOGA zum Thema
- Deutscher Tourismusverband – FAQs für Gastgeber