Beschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A)
  • bebaute oder bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage (Grundlagenbescheid) ist die Gemeinde zwingend gebunden. Der darin festgesetzte Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Daraufhin erteilt sie einen Folgebescheid mit der Grundsteuer.

Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die anfallende Grundsteuer wird jedem Eigentümer über den Grundbesitzabgabenbescheid zugestellt. Der Bescheid gilt bis zur Erteilung eines geänderten Bescheides; ggf. auch für die folgenden Jahre.

Der Hebesatz zur Grundsteuer wird vom Magistrat der Stadt Alsfeld im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Den aktuellen Hebesatz können Sie der Haushaltssatzung entnehmen.

Bei Fragen wegen der Höhe des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Alsfeld/Lauterbach.

Auch etwaige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren sind an das Finanzamt zu richten. Eines zusätzlichen Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Alsfeld bedarf es nicht.

Fälligkeiten

Die Grundsteuer ist wie Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr grundsätzlich vierteljährlich zu zahlen. Eine Umstellung des laufend wiederkehrenden Zahlungsintervalls (z. B. jährliche Zahlung) muss schriftlich erfolgen. Die Steuer wird fällig zum

15.02.
15.05.
15.08.
15.11.

eines jeden Jahres.

Rechtsgrundlage

Was bedeutet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes für Grundstückseigentümer?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist. Jedoch gilt:

  • Für die laufend veranlagten Grundsteuern ergibt sich aus jetziger Sicht zunächst keine Änderung.
  • Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer weiter angewandt werden.
  • Nach einer gesetzlichen Neuregelung erhalten die Grundstückseigentümer einen neuen Bescheid.

Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel im laufenden Kalenderjahr können die Gebühren/Grundsteuer zum Ersten des Monats, in dem der Verkauf stattgefunden hat, auf den Käufer umgestellt werden. Somit erhält der Verkäufer eine Endabrechnung.

Hierzu wird ein Übergabeprotokoll benötigt. Bitte lassen Sie dieses ausgefüllt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben dem Steueramt zukommen.

Zahlung

Bei Fragen zu Zahlungen, Gutschriften und Verrechnungen wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse.