Beschreibung

Die Spielapparatesteuer wird als örtliche Aufwandsteuer für die Benutzung von öffentlich zugänglichen Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld- oder Sachwerte erhoben. Bemessungsgrundlage ist bei Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bei dem Spielen in Spielclubs, Spielcasinos o.ä. errechnet sich die Spielapparatesteuer nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

Steuerschuldner ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt der Halter der Spielapparate (Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter). Der Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten bzw. den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der Räume sowie die für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Steueramt mitzuteilen.

Der Spielautomatenaufsteller ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Eine Steueranmeldung mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (s. Formulare) und Zählwerkausdrucken ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerschuldner keine Steueranmeldung abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der eingereichten Steuerberechnung festzusetzen ist. Die mit schriftlichem Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Handelt es sich um das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos o.ä. wird die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt und wird zum 15. Tage nach dem Ablauf des Kalendervierteljahres fällig.

Höhe der Spielapparatesteuer

Die Steuer beträgt

  • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten 20 % der Bruttokasse je Kalendermonat und Apparat
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten 8 % der Bruttokasse, höchstens 40,00 bzw. 20,00 Euro je Kalendermonat und Apparat
  • für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 24 v.H. der Bruttokasse, höchstens 500,00 Euro je Kalendermonat und Apparat
  • für Apparate in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat 25,00 Euro.

Fälligkeiten

Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Spielapparatesteuer wird fällig zum

15.04.
15.07.
15.10.
15.01.

eines jeden Jahres.

Rechtsgrundlage

20/1  Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Alsfeld

Zahlung

Bei Fragen zu Zahlungen, Gutschriften und Verrechnungen wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse.