Beschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden in Alsfeld erhoben werden. Hundehalter sind hundesteuerpflichtig und müssen ihren Hund anmelden. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

Anmeldung eines Hundes

Die Anmeldung eines Hundes muss innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme im Haushalt oder innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist erfolgen. Dazu wird das Anmeldeformular ausgefüllt und ein Nachweis, aus dem das Aufnahmedatum des Hundes im Haushalt hervorgeht, vorgelegt. Dies kann z.B. ein Kauf- oder Schenkungsvertrag oder eine Abmeldebestätigung der Kommune, in der der Hund zuvor gemeldet war, sein.

Hundemarke

Als Nachweis für einen angemeldeten Hund wird eine Hundemarke ausgegeben. Diese wird persönlich ausgehändigt oder per Post dem Steuerpflichtigen zugeschickt. Wenn die Hundemarke verloren wurde, erhalten die Hundehalter eine Ersatzhundemarke für eine Verwaltungsgebühr von 10 € nach der zurzeit geltenden Verwaltungskostensatzung.

Höhe der Hundesteuer

Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Die Steuer beträgt jährlich:

  • für den ersten Hund 84,00 Euro,
  • für den zweiten Hund 108,00 Euro,
  • für jeden weiteren Hund 108,00 Euro,
  • für jeden gefährlichen Hund 600,00 Euro.

Es gibt auf Antrag eine Steuerbefreiung u.a. für Hunde, die Schwerbehinderten Schutz und Hilfe bieten. Steuerermäßigung auf 50 v.H. des geltenden Steuersatzes für Wach-, Rettungs- und Begleithunde, ist auf Antrag möglich. Die Bedingungen und nähere Informationen können der Hundesteuersatzung entnommen werden.

Hunde aus dem Tierheim

Wenn Sie einen Hund aus dem Tierheim Alsfeld erworben haben, wird bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres Steuerbefreiung auf Antrag gewährt. Bitte reichen Sie dazu eine Kopie des Tierüberlassungsvertrages ein.

Fälligkeiten

Die Steuer ist bei erstmaliger Festsetzung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Der Bescheid gilt bis zur Erteilung eines geänderten Bescheides; ggf. auch für die folgenden Jahre.

Abmeldung

Die Abmeldung eines Hundes muss innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Veränderung mithilfe des Abmeldeformulars erfolgen. Innerhalb dieser Frist ist auch anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung entfallen. Der Abmeldung ist die Hundesteuermarke beizufügen.

Zieht der Hundehalter in eine andere Gemeinde um, genügt die Abmeldung mit der neuen Anschrift. Wurde der Hund abgegeben, sind Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Ist der Hund verstorben, wird ein Nachweis des Tierarztes oder ein Entsorgungsnachweis benötigt.

Rechtsgrundlage

20/2 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Alsfeld (Hundesteuersatzung) 

Zahlung

Bei Fragen zu Zahlungen, Gutschriften und Verrechnungen wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse.