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Nach § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.

Vater eines Kindes ist der Mann (§ 1592 BGB),

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft gibt der Vater eine Erklärung ab. Die Mutter des Kindes muss dieser zustimmen. Beide Elternteile müssen dafür anwesend sein. Der Anerkennende muss voll geschäftsfähig sein. Ist er minderjährig, ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Die Vaterschaftsanerkennung kann bei jedem Standesamt und Notar sowie dem Jugendamt Ihres Wohnsitzes abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ist die Kindsmutter geschieden: rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original
  • Ist die Kindsmutter verwitwet: Sterbeurkunde des Ehegatten

Gebühren

Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.