Amtliche Bekanntmachung zur Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Übermittlungssperren
Bei einer Übermittlungssperre kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Weitergabe ihrer oder seiner Daten ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die Übermittlungssperre ist bis zum Widerruf gültig. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

(§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Soldatengesetz). Dies betrifft Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen Familienmitglieder der Einwohnerin oder des Einwohners angehören, sie oder er selbst hingegen nicht (§ 42 Abs. 3 i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG). Das Widerspruchsrecht gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  • Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG).
  • Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aufgrund von Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG). Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
  • Datenübermittlungen an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG).

Auskunftssperren nach § 51. Abs. 1 BMG

Bei einer Auskunftssperre muss glaubhaft gemacht werden, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Sie wird für zwei Jahre eingetragen und kann nach Ablauf der Zeit verlängert werden.

Widersprüche gegen Datenübermittlungen (Übermittlungssperren) und Anträge auf Auskunftssperren sind an den Magistrat der Stadt Alsfeld, Bürgerbüro, Markt 6, 36304 Alsfeld, zu richten.

Alsfeld, den 17.06.2021

Der Magistrat der Stadt Alsfeld
Stephan Paule
Bürgermeister