Allgemeinverfügung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Alsfeld (Freigabeentscheidung)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:

  1. Regelung:

Aus Anlass des Käsemarkts wird die Öffnung der Verkaufsstellen, die in Alsfeld-Kernstadt liegen, am Sonntag, dem 24. April 2022, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben.

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

  1. Gründe

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Die Stadt Alsfeld macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, einen Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen. Gegenstand der aktuellen Freigabe ist der Käsemarkt am Sonntag, dem 24.04.2022. Dieser wird vom Verkehrsverein Alsfeld e. V. als Jahrmarkt nach dem Gewerberecht durchgeführt.

Der Käsemarkt blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung. Gerade im Jubiläumsjahr der Stadt Alsfeld (800 Jahre Stadtrechte) mit Bewerbung zahlreicher Veranstaltungen inclusive des Käsemarkts durch das Stadtmarketing mit auch touristischen Angeboten wie Stadtführungen etc. wird mit einem hohen Besucheraufkommen gerechnet. Zusätzlich wird der Käsemarkt vom Verkehrsverein Alsfeld e. V. als Veranstalter beworben.

Nach den Erfahrungen bei Traditionsmärkten in der Stadt Alsfeld (vor der Pandemie) besuchen – verteilt auf übliche Dauer der Märkte (10:00 – 18:00 Uhr) – ca. 3.500 Personen die Veranstaltungen. Dies stellt in Relation zur Einwohnerzahl der Stadt Alsfeld von ca. 16.300 einschließlich Stadtteile einen beträchtlichen Besucherstrom dar. Da es sich um Veranstaltungen im Freien handelt, können die Besucherzahlen bei schlechter Witterung auch geringer ausfallen.

Der Käsemarkt am 24.04.2022 wird erstmals nur in der Zeit von 11:00 – 18:00 Uhr veranstaltet. Er ist ein bekanntes Frühjahrs-Event mit Rahmenprogramm in historischem Ambiente und somit der Anreiz für einen Besuch in der Stadt. Er bildet auch den Rahmen, der es zulässt, dass Offenhalten der Ladengeschäfte in der Kernstadt zu genehmigen. Die Ladenöffnung in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr ist nur ein Nebeneffekt. Die zulässige Höchstdauer für die Ladenöffnung wird eingehalten. Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt, den Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte, räumlich zu bestimmen.

Von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung dürfen nur Verkaufsstellen Gebrauch machen, die in der Kernstadt gelegen sind. Mit dieser örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung wird die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich bestimmten Anlass-Folge-Verhältnisses unterstrichen. Eine Begrenzung nur auf die Altstadt erscheint hinsichtlich des Pandemiegeschehens nicht zweckmäßig. Zur Vermeidung einer Ballung der Besucher*innen wird eine Ladenöffnung in der gesamten Kernstadt wie in den Vorjahren freigegeben.

Zusätzlich ist eine inhaltliche Beschränkung auf einzelne Handelszweige zu prüfen. Bei der sonntäglichen Öffnung der Ladengeschäfte ist keine Einschränkung des Warenangebotes vorgesehen. Wegen dem Verhältnis der Außenfläche des Marktes zur Verkaufsfläche der Ladengeschäfte wird der Charakter des Marktes im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung wird keine prägende Wirkung entfalten, sondern als Annex zum anlassgebenden Markt erscheinen.

Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Alsfeld, Markt 3, 36304 Alsfeld, zu erheben.

Alsfeld, den 3. März 2022

Der Magistrat der Stadt Alsfeld

Stephan Paule
Bürgermeister