Amtliche Bekanntmachung
Die nachstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht und während der üblichen Dienstzeiten in der Stadtverwaltung, Markt 7, 36304 Alsfeld sowie im Internet unter www.alsfeld.de zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld hat am 22.07.2010 gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) folgende zweite Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet
„Höhenrücken zwischen Eudorf, Hattendorf und Elbenrod - 2.Teil“
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 HGO hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld am 22.07.2010 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.07.2010 beschlossen, für das Gebiet „Flächen für Windkraftnutzung – Eudorf – Hattendorf - Elbenrod“ einen erweiterten Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Die neue Veränderungssperre schließt unmittelbar an den Geltungsbereich der bereits bestehenden Satzung (öffentl. Bekanntmachung vom 05.09.2009) an und dehnt sich auf den erweiterten Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes „Flächen für Windkraftnutzung – Eudorf – Hattendorf – Elbenrod“ (Aufstellungsbeschluss vom 22.07.2010) aus.
Das Gebiet umfasst ganz oder teilweise die folgenden Grundstücke, einschließlich der zugehörigen Teilstücke:
Gemarkung Berfa:
Flur 31, Flurstücke 1/1
Flur 33, Flurstücke 3 und 12
Gemarkung Eifa:
Flur 6, Flurstücke: 16, 17 50, 52
Gemarkung Elbenrod:
Flur 2, Flurstücke 10-13, 16-22, 34, 37-39, 42, 47, 50
Flur 3, Flurstücke 1-21, 38-40
Flur 4, Flurstücke 1-21, 28-33, 35-38, 43-48, 51, 54, 55, 58
Flur 5, Flurstücke 1-16
Flur 6, Flurstücke 1-3, 5
Flur 7, Flurstück 1/1
Flur 8, Flurstück 1/1
Flur 9, Flurstücke 1-3
Flur 10, Flurstücke 1-8, 28-31, 42, 43
Gemarkung Eudorf:
Flur 4, Flurstücke 7, 8, 12, 13
Flur 5, Flurstücke 1/1, 10/1-13, 15
Flur 6, Flurstücke 11-16, 18-20, 57-64, 67, 70, 71, 80-84
Flur 7, Flurstücke 1-10, 12-18,27-37, 49-51, 53-56
Gemarkung Hattendorf:
Flur 17, Flurstücke 1-3, 5-7, 13-16
Flur 18, Flurstücke 1-12, 14-17, 21-27, 31-39, 42-46
Flur 19, Flurstücke 5, 13, 14, 17, 18
(2)
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 20.07.2010 maßgebend. Dieser Lageplan ist Anlage der Satzung.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1)
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
(2)
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, wie auch die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von Abs. 1 im Einvernehmen mit der Stadt Alsfeld Ausnahmen zugelassen werden.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1)
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 17 BauGB.
(2)
Mit der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, wo die Satzung der Veränderungssperre eingesehen werden kann.
Alsfeld, der 23.07.2010
Der Magistrat der Stadt Alsfeld
gez.
Ralf A. Becker
Bürgermeister
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandkommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Schadensersatzansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
